UGB § 418., dRGBl. I S 1428/1938, gültig von 15.10.1938 bis 31.12.2006
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
§ 418.
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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