UGB § 418. Besichtigung während der
Geschäftszeit, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
§ 418. Besichtigung während der Geschäftszeit
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
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