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UGB § 417., dRGBl. I S 1428/1938, gültig von 15.10.1938 bis 31.12.2006

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.

§ 417.

(1) Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der §§ 388 bis 390 Anwendung.

(2) Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwertung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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