UGB § 416. Lagergeschäft., dRGBl. I S 1428/1938, gültig von 15.10.1938 bis 31.12.2006
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
§ 416. Lagergeschäft.
Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
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