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UGB § 416. Lagergeschäft., dRGBl. I S 1428/1938, gültig von 15.10.1938 bis 31.12.2006

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.

§ 416. Lagergeschäft.

Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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