UGB § 416. Lagerhalter, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
§ 416. Lagerhalter
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
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