Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft.
§ 415.
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu besorgen übernimmt.
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