UGB § 409. Fälligkeit der Provision, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft.
§ 409. Fälligkeit der Provision
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.
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