Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
§ 403.
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.
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