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UGB § 399. Befriedigung aus Forderungen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.

§ 399. Befriedigung aus Forderungen

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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