UGB § 398. Befriedigung aus eigenem
Kommissionsgut, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
§ 398. Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226