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UGB § 39. Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist, BGBl. I Nr. 83/2014, gültig ab 01.01.2015

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Vierter Abschnitt Unternehmensübergang

§ 39. Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist

Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.

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