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UGB § 37., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 37.

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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