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UGB § 37., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Dritter Abschnitt. Firma.

§ 37.

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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