UGB § 374., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Zweiter Abschnitt Warenkauf
§ 374.
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226