UGB § 374. Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen
Bestimmungen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Zweiter Abschnitt Warenkauf
§ 374. Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
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