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UGB § 374. Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Zweiter Abschnitt Warenkauf

§ 374. Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

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