UGB § 37. Unbefugter Firmengebrauch, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt. Firma.
§ 37. Unbefugter Firmengebrauch
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226