UGB § 366., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 366.

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer oder Verpfänder nicht gehört oder daß der Veräußerer oder der Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses im Fall der Veräußerung mit dem Erwerb des Eigentums, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb in Ansehung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Veräußerers, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist; im Fall der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Anlehnung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Abs. 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.

(4) An Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, wird auf Grund der vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht nicht erworben. Dies gilt jedoch weder für Geld oder Inhaberpapiere noch für Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.

(5) Für den gutgläubigen Erwerber günstigere Vorschriften des österreichischen Rechts bleiben unberührt.

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