UGB § 361., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 361.
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
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