UGB § 360., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 360.
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.
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