UGB § 35., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Dritter Abschnitt Firma
§ 35.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
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