UGB § 35., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 35.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

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