Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 353.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
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