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UGB § 352. Verzugszinsen, BGBl. I Nr. 50/2013, gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 352. Verzugszinsen

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

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