UGB § 352., BGBl. I Nr. 118/2002, gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 352.
Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ausgesprochen, so findet auf ihre Höhe, sofern nicht Besonderes festgesetzt ist, der gesetzliche Zinssatz nach den Bestimmungen des ABGB Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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