UGB § 351. Verkürzung über die Hälfte, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 351. Verkürzung über die Hälfte
Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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