TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UGB § 35. Unterschriftenzeichnung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 35. Unterschriftenzeichnung

Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226