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UGB § 35. Unterschriftenzeichnung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Dritter Abschnitt. Firma.

§ 35. Unterschriftenzeichnung

Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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