UGB § 35. Unterschriftenzeichnung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt. Firma.
§ 35. Unterschriftenzeichnung
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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