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UGB § 35. Unterschriftenzeichnung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 35. Unterschriftenzeichnung

Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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