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UGB § 34. Anmeldung und Eintragung von Änderungen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 34. Anmeldung und Eintragung von Änderungen

(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die im § 33 Abs. 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.

(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.

(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amtswegen.

(5) Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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