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UGB § 349. Schadenersatz, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 349. Schadenersatz

Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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