UGB § 344. Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 344. Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte

Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

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