UGB § 32a., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Dritter Abschnitt Firma

§ 32a.

(1) Ist einem Einzelkaufmann oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB) einzutragen. Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen. § 15 ist nicht anzuwenden.

(2) Stirbt ein Einzelkaufmann oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist auf Antrag einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses in bezug auf die Führung des Unternehmens oder die Ausübung der Gesellschafterrechte bestellt hat.

(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.

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