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UGB § 295., dRGBl. I S 166/1937, gültig von 01.10.1937 bis 01.10.1937

Drittes Buch Rechnungslegung

VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen

DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen

§ 295.

(Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)

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