Drittes Buch Rechnungslegung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
§ 283. Zwangsstrafen
(1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach Maßgabe des § 282 Abs. 3 zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272, 277, 278 und 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler und die Aufsichtsratsmitglieder ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.
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