Drittes Buch Rechnungslegung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
§ 282. DRITTER TITEL Prüfungspflicht und Zwangsstrafen Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. Ist eine gebotene Bekanntmachung unterblieben, so ist diese Tatsache auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Im Fall des Unterbleibens einer gebotenen Bekanntmachung ist kein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 2 jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung in glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
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