Drittes Buch Rechnungslegung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht
§ 280. Offenlegung des Konzernabschlusses
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 2 ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.
(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
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