Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Dritter Abschnitt Firma
§ 27.
(1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Unternehmens innerhalb von drei Monaten nach Einantwortung eingestellt oder die Haftung in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 ausgeschlossen wird. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Erben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226