Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Dritter Abschnitt Firma
§ 27.
(1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten eingestellt wird. Die dreimonatige Frist läuft von der Einantwortung der Verlassenschaft oder, wenn dem Erben die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft nach § 810 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs überlassen worden ist, von der Erlassung dieser Anordnung. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Erben.
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