Drittes Buch Rechnungslegung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht
§ 279. Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und Abs. 2) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) gilt folgendes:
1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten:
auf der Aktivseite die Posten A I 2, A II 1, 2, 3 und 4, A III 1, 2, 3 und 4, B II 2 und 3, B III 1, auf der Passivseite die Posten C 1 und 2 und D 1, 2, 6 und 7.
Aktiengesellschaften haben die Angabe gemäß § 225 Abs. 5 zu machen.
2. Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Abs. 3 zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4 lit. a kann unterbleiben.
3. Der offenzulegende Anhang braucht die Angaben gemäß § 208 Abs. 3 und § 237 Z 6 und 9 nicht zu enthalten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226