UGB § 279. Offenlegung bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996

Drittes Buch Rechnungslegung

VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht

§ 279. Offenlegung bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 277 ist auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden; die Erleichterung gemäß § 278 Z 3 kann in Anspruch genommen werden.

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