Drittes Buch Rechnungslegung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht
§ 278. Offenlegung bei kleinen Aktiengesellschaften
Für die Offenlegung gilt bei kleinen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) folgendes:
1. Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 1 und „Rückstellungen für Pensionen“ gemäß § 224 Abs. 3
C Z 2 sowie die Posten „Steuerrückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 3 und „sonstige Rückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 4 können zusammengefaßt werden.
2. Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Abs. 3 zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4 lit. a kann unterbleiben.
3. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch ersetzt werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft unverzüglich die zur Versendung bestimmten Stücke des Jahresabschlusses zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Das Gericht hat unverzüglich jeweils ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Kammer für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag zu senden.
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