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UGB § 277. ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht Offenlegung, BGBl. I Nr. 125/1998, gültig von 01.01.1999 bis 30.04.2001

Drittes Buch Rechnungslegung

VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht

§ 277. ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.

(2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 3) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz).

(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 100 Euro angegeben werden.

(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusammen mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß § 221 erforderlich sind. Der Bundesminister für Justiz kann hiefür durch Verordnung ein Formblatt festlegen.

(5) Bei der Einreichung der Unterlagen gemäß Abs. 1 beim Firmenbuchgericht sind drei weitere Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).

(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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