UGB § 277. ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht Offenlegung bei Aktiengesellschaften, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994

Drittes Buch Rechnungslegung

VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht

§ 277. ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht Offenlegung bei Aktiengesellschaften

(1) Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung zum Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung einzureichen. Der Vorstand hat unverzüglich nach der Einreichung den Jahresabschluß und den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen und anzugeben, bei welchem Firmenbuch und unter welcher Firmenbuchzahl diese Unterlagen eingereicht worden sind, und die Veröffentlichung zum Firmenbuch mit Angabe des Veröffentlichungsblatts, des Veröffentlichungstages und der Nummer der Veröffentlichung einzureichen. Vom Anhang sind nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 236, § 237 Z 4 und 10 sowie § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zu veröffentlichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen und zu veröffentlichen.

(2) Der Vorstand hat jedenfalls spätestens bis Ablauf von 13 Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluß zum Firmenbuch einzureichen.

(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1000 Schilling angegeben werden.

(4) Ist die Aktiengesellschaft verbundenes Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3, so hat sie zugleich mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bekanntzumachen, welchem Konzern sie angehört.

(5) Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen bei dem Bekanntmachungsblatt maßgebend.

(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

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