UGB § 271. Auswahl der Abschlußprüfer, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996

Drittes Buch Rechnungslegung

VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ERSTER TITEL Abschlußprüfung

§ 271. Auswahl der Abschlußprüfer

(1) Als Abschlußprüfer des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und des Konzernabschlusses dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, auch Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.

(2) Abschlußprüfer darf nicht sein, wer

1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Schilling erreichen;

2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;

3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder von dieser mindestens 25 vom Hundert der Anteile besitzt;

4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 25 vom Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der Anteile besitzt;

5. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Gesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;

6. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 5 nicht Abschlußprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;

7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Z 1 bis 6 nicht Abschlußprüfer sein darf;

8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.

(3) Abschlußprüfer darf ferner nicht sein, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Z 1 oder Z 8 des Abs. 2 erfüllt.

(4) Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn

1. sie Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von einer Million Schilling erreichen, oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist;

2. sie gemäß Abs. 2 Z 6 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder gemäß Abs. 2 Z 5,7 oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf;

3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der mindestens 25 vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein Gesellschafter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;

4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf oder

5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 oder 5 nicht Abschlußprüfer sein darf.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden.

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