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UGB § 269a. Internationale Prüfungsstandards, BGBl. I Nr. 70/2008, gültig ab 01.06.2008

Drittes Buch Rechnungslegung

VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ERSTER TITEL Abschlußprüfung

§ 269a. Internationale Prüfungsstandards

Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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