UGB § 266. Weitere Angaben, BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1996

Drittes Buch Rechnungslegung

DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

ACHTER TITEL Konzernanhang

§ 266. Weitere Angaben

Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:

1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, für die von in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe ihrer Art;

2. Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen; anzugeben ist der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre;

3. die Inlands- und Auslandsumsätze sowie die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, soweit diese sich untereinander erheblich unterscheiden, wobei die Organisation des Verkaufs der Erzeugnisse und der Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nicht durchführbar oder nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den vierten Teil der Anteile besitzt, oder einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3) einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben;

4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Arbeitern und Angestellten, sowie der in dem Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß § 262 nur anteilmäßig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;

5. die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen gesondert für jede Personengruppe vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;

6. die Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen an die Beschäftigten des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen getrennt nach solchen für Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte gemäß § 80 Abs. 1 AktG 1965 und für andere Arbeitnehmer;

7. die Bezüge für die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen gesondert für jede Personengruppe, und zwar:

a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochter unternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt,sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluß angegeben worden sind;

b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; lit. a ist entsprechend anzuwenden.

Betrifft diese Aufschlüsselung weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

8. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben.

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