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UGB § 255. Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung), BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.01.1994 bis 19.07.2015

Drittes Buch Rechnungslegung

DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

VIERTER TEIL Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)

§ 255. Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung)

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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