UGB § 255. Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung), BGBl. I Nr. 22/2015, gültig ab 20.07.2015

Drittes Buch Rechnungslegung

DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

VIERTER TEIL Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)

§ 255. Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung)

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.

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