UGB § 248. Verbot der Einbeziehung, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1996

Drittes Buch Rechnungslegung

DRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

ZWEITER TITEL Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis)

§ 248. Verbot der Einbeziehung

(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit der Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; § 263 über die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt.

(2) Abs. 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.

(3) Die Anwendung des Abs. 1 ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(4) Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß eines gemäß Abs. 1 nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluß zum Firmenbuch einzureichen; dies gilt nicht für Unternehmen, die gemäß § 263 im Konzernabschluß auszuweisen sind, sowie für Unternehmen, die für ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.

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