Drittes Buch Rechnungslegung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
FÜNFTER TITEL Anhang und Lagebericht
§ 243. Lagebericht
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
(2) Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung.
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