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UGB § 242. Größenabhängige Erleichterung, BGBl. I Nr. 118/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2008

Drittes Buch Rechnungslegung

ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

FÜNFTER TITEL Anhang und Lagebericht

§ 242. Größenabhängige Erleichterung

(1) § 237 Z 9 braucht von kleinen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) und mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) nicht angewendet zu werden.

(2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen in ihrem Anhang nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 236, § 237 Z 2 bis 4, 10 und 12, § 237a Abs. 1 Z 2, § 238 Z 2, § 239 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie § 241 Abs. 2 letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß § 237 Z 1 sind zusammengefasst für alle betroffenen Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen. Dieses Verlangen muss vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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