Drittes Buch Rechnungslegung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
FÜNFTER TITEL Anhang und Lagebericht
§ 242. Größenabhängige Erleichterung
(1) § 237 Z 9 braucht von einer kleinen Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 1) nicht angewendet zu werden.
(2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen in ihrem Anhang nur die im § 277 Abs. 1 vorletzter Satz angeführten Angaben aufzunehmen. Auf ein schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen; dieses Verlangen muß vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.
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