UGB § 23., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Dritter Abschnitt Firma
§ 23.
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.
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