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UGB § 23., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Dritter Abschnitt. Firma.

§ 23.

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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