UGB § 23., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt. Firma.
§ 23.
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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