Drittes Buch Rechnungslegung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung
§ 235. Beschränkung der Ausschüttung
(1) Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie aus der Auflösung von Kapitalrücklagen entstanden sind, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. Dieser Betrag vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage vermindert wird.
(2) Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.
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